Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Steuerpflichtiger ist gem. Art. 9 MwStSystRL, wer Leistungen im wirtschaftlichen Sinne ausführt. Ein Unternehmer i.S.d. UStG muss Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinne gegen Entgelt ausführen. Leistungen ausschließlich im Rechtssinne (z.B. Eigentum an Wertpapieren, Unterhaltung von Giro-, Bauspar- und Sparkonten) stellen keine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit dar.