Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Bei Eingangsleistungen ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen, wenn diese ausschließlich für die Erbringung nicht entgeltlicher Leistungen (nicht unternehmerische Tätigkeiten) verwendet werden sollen. Trifft die nichtwirtschaftliche Verwendung i.e.S. mit einer unternehmerischen Nutzung zusammen, hat der Unternehmer kein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Pkw somit nicht vollständig seinem Unternehmensvermögen zuordnen.
Es besteht vielmehr grundsätzlich ein Aufteilungsgebot. Damit kann nur die Vorsteuer aus der Anschaffung des Pkw abgezogen werden, die dem Umfang der unternehmerischen Nutzung entspricht. Ein voller Vorsteuerabzug ist damit ausgeschlossen.
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