Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 14.12.2010
S 7200 A - 75 - A 3.11

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 14.12.2010 (S 7200 A - 75 - A 3.11) - DRsp Nr. 2011/80021

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 14.12.2010 - Aktenzeichen S 7200 A - 75 - A 3.11

DRsp Nr. 2011/80021

Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage gemäß § 10 UStG; Behandlung der Kulturförderabgabe der Stadt Erfurt als durchlaufenden Posten

Zum 01.01.2011 wird die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe für die Übernachtungen in der Stadt Erfurt in Kraft treten.

Die Kulturförderabgabe wird sich auf 5 % des vom Übernachtungsgast für die Beherbergung aufgewendeten Betrags (einschließlich der Umsatzsteuer) belaufen.

Umsatzsteuerlich stellt die Kulturförderabgabe für die Beherbergungsbetriebe einen durchlaufenden Posten dar, da nach § 5 Abs. 1 der o. g. Satzung der jeweilige Gast Abgabenschuldner sein wird und die Beherbergungsbetriebe die Abgabe lediglich für die Stadt Erfurt vereinnahmen und an diese abführen werden.