Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 16.04.2009
S 4831 A - 01 - A 3.14

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 16.04.2009 (S 4831 A - 01 - A 3.14) - DRsp Nr. 2009/80292

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 16.04.2009 - Aktenzeichen S 4831 A - 01 - A 3.14

DRsp Nr. 2009/80292

Rennwett- und Lotteriesteuer; Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG

Nach § 18 Nr. 2 Buchst. a RennwLottG ist die Veranstaltung einer von der zuständigen Behörde genehmigten Lotterie oder Ausspielung von der Lotteriesteuer befreit, wenn der Gesamtpreis der Lose den Wert von 40.000 € nicht übersteigt und die Einnahmen aus dem Losverkauf nach Abzug der mit der Lotterie oder Ausspielung zusammenhängenden Kosten ausschließlich für den gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verwendet werden, für den die Genehmigung erteilt worden ist.

Lotteriesteuerfrei sind auch Veranstaltungen, die unter die - auf Grundlage von § 18 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV, GVBI. Nr. 13/2007 S. 249) i.V.m. § 4 Abs. 7 Thüringer Glücksspielgesetz (ThürGlüG, GVBl. Nr. 13/2007 S. 243) erteilte - allgemeine Erlaubnis für die Veranstaltung öffentlicher Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Thüringen vom 24.4.2008 (ThürStAnz Nr. 20/2008 S. 721) fallen. Diese sog. kleinen Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 20.000 € sind nur anzeigepflichtig.