Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 23.09.2010
S 2378 A - 11 - A 2.12

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 23.09.2010 (S 2378 A - 11 - A 2.12) - DRsp Nr. 2010/80477

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 23.09.2010 - Aktenzeichen S 2378 A - 11 - A 2.12

DRsp Nr. 2010/80477

Lohnsteuer; Verbleib der Lohnsteuerkarten und der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2009

Ich bitte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf ihre Verpflichtung zur Rückgabe der Lohnsteuerkarten sowie der besonderen Lohnsteuerbescheinigungen für das Kalenderjahr 2009 aufmerksam zu machen.

Dem entsprechend bitte ich zu veranlassen, dass die der Verfügung beigefügte Anlage in Ihrem Dienstgebäude sowie in den Meldebehörden/Einwohnermeldeämtern Ihres Finanzamtsbezirks zum Aushang gebracht wird.

Des Weiteren bitte ich bei Lohnsteuer-Außenprüfungen darauf zu achten, ob die Arbeitgeber ihrer Verpflichtung zur Übersendung der nicht an die Arbeitnehmer ausgehändigten Lohnsteuerkarten mit Lohnsteuerbescheinigungen an das Betriebsstätten-Finanzamt nachgekommen sind. Anderenfalls sind diese an die LStAG zu übergeben.

Anlage

RÜCKGABE der LOHNSTEUERKARTEN 2009

bis spätestens 31.12.2010 an das Finanzamt

Der Arbeitgeber muss nach Ablauf des Kalenderjahres die Lohnsteuerkarte herausgeben, wenn diese eine Lohnsteuerbescheinigung enthält und der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Lohnsteuerkarten ohne Lohnsteuerbescheinigung dürfen nach Ablauf des Kalenderjahres nicht mehr herausgegeben werden. Diese sind so zu vernichten, dass eine weitere Verwendung ausgeschlossen ist, bzw. aufzubewahren (§ 147 ).