Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 27.04.2018
ohne-AZ

Thüringer Landesfinanzdirektion - Verfügung vom 27.04.2018 (ohne-AZ) - DRsp Nr. 2018/80223

Thüringer Landesfinanzdirektion, Verfügung vom 27.04.2018 - Aktenzeichen ohne-AZ

DRsp Nr. 2018/80223

Konkretisierung der Belegvorhaltepflicht

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gilt im Rahmen der Abgabe der Steuererklärungen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 an Stelle der bisherigen Belegvorlagepflicht die Belegvorhaltepflicht.

Detaillierte, katalogisierte, auf den Einzelfall bezogene und dennoch allgemein gültige Konkretisierungen zur Belegvorhaltepflicht kann die Thüringer Steuerverwaltung nicht zur Verfügung stellen. Grundsätzlich gilt jedoch Folgendes:

Die Thüringer Steuerverwaltung empfiehlt im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern nicht, dass mit der Steuererklärung grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden soll.

Durch die Belegvorhaltepflicht werden Art, Umfang und Tiefe der Prüfung der jeweiligen Steuererklärung nicht geändert. An der bereits bestehenden risikoorientierten Bearbeitungsweise wird auch zukünftig festgehalten.

Daraus ergeben sich folgende, allgemein zu beachtende Hinweise:

Auf Beraterseite bestehen Erfahrungen, bei welchen Sachverhalten in der Vergangenheit Belege angefordert wurden. Es ist deshalb grundsätzlich zielführend, in gleichgelagerten Fällen auch in Zukunft schon mit der Steuerklärung die Belege einzureichen, die erfahrungsgemäß nachgefordert werden.