Tierzucht/Tierbesamung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Tierzucht/Tierbesamung (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG)

Landwirt L bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb und bietet zusätzlich noch das Einstellen von Pferden an. Er selbst hat fünf eigene Stuten sowie einen Deckhengst im Stall stehen. Langfristig stehen 15 fremde Stuten von Privatleuten für jeweils 178,50 Euro pro Monat ein, davon wurden im Jahr 2023 acht Tiere gedeckt. Für jede Deckung hat Landwirt L 321 Euro erhalten. Zusätzlich hat er 2023 15-mal "Sperma per Post" für jeweils 428 Euro verschickt sowie zehn Stuten (ebenfalls von Privatleuten) kurzfristig zur Deckung aufgenommen. An Deckgeldern vereinnahmte er pro Tier 642 Euro.

Die Pensionsleistungsumsätze für die 15 fremden Stuten unterliegen der Regelbesteuerung:

178,50 Euro/Monat x 12 Monate x 15

32.130 Euro

Bemessungsgrundlage: 31.320 Euro / 1,19

27.000 Euro

Umsatzsteuer

5.130 Euro

Die Deckleistung bei den bereits auf dem Hof einstehenden Stuten ist gem. § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen:

321 Euro x 8

2.568 Euro

Bemessungsgrundlage: 2.568 Euro / 1,07

2.400 Euro

Umsatzsteuer

168 Euro

Die beiden Hauptleistungen "langfristige Pensionsleistung" und "Zuchtleistung" sind völlig eigenständig und können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme der einen Leistung bedingt nicht zwangsläufig die andere.