Die Beteiligten streiten über die Umsatzsteuerschuldnerschaft für Bauleistungen, die von der Beigeladenen (Beigel.) an die Klägerin (Klin.) erbracht wurden.
Die Klin. betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand laut Handelsregistereintragung der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist. Der Beklagte (Bekl.) erteilte ihr am 13. Dezember 2001 eine Freistellungsbescheinigung nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG), die mit Beschied vom 9. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2006 verlängert wurde.
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