Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Eine Übereignung im Ganzen setzt grundsätzlich eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung voraus. Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Gesellschaft liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft langfristig vermietet oder verpachtet werden (BFH v. 04.07.2002 -
Entscheidend ist, ob der Erwerber die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - Rs. C-444/10).
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