Übertragung im Ganzen

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Übertragung im Ganzen

Eine Übereignung im Ganzen setzt grundsätzlich eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung voraus. Bei einer Einbringung eines Betriebs in eine Gesellschaft liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen auch dann vor, wenn einzelne wesentliche Wirtschaftsgüter nicht mit dinglicher Wirkung übertragen, sondern an die Gesellschaft langfristig vermietet oder verpachtet werden (BFH v. 04.07.2002 - V R 10/01).

Beispiel

A betreibt eine Autoreparaturwerkstatt in München. A bringt das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen in eine mit seinem Sohn gegründete GbR ein. Das Betriebsgrundstück behält A zurück und vermietet dieses an die GbR.

Lösung: Das zurückbehaltene Betriebsgrundstück stellt zwar eine wesentliche Betriebsgrundlage für die Autowerkstatt dar, da A es aber an die GbR langfristig zur Nutzung vermietet, liegt gleichwohl eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vor.

Entscheidend ist, ob der Erwerber die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann (EuGH, Urt. v. 10.11.2011 - Rs. C-444/10).