Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 30. April 2014 3 K 1663/12 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) —eine zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschte und nicht wieder eingetragene GmbH— übte im Streitjahr 1999 ein Gewerbe aus. Einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer war X.
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