Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Lieferungen
Steuerbefreit gem. § 4 Nr. 4a UStG sind die Lieferungen von lagerfähigen Gegenständen in ein Umsatzsteuerlager (Einlagerungen), Lieferungen im Umsatzsteuerlager (Lagerlieferungen) und Lieferungen von einem in ein anderes Umsatzsteuerlager (Zwischenlieferungen) (vgl. Arbeitshilfen).
BeispielUnternehmer A aus Münster liefert einen unter Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Der Liefergegenstand wird unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. |
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Der innergemeinschaftlicher Erwerb im Zusammenhang mit Einlagerungen von Gegenständen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ist steuerfrei gem. § 4b Nr. 2 UStG.
BeispielDer spanische Unternehmer A liefert 300 kg Oliven an den im Inland ansässigen Unternehmer B. Die Oliven werden unmittelbar in das Umsatzsteuerlager des U im Inland eingelagert. |
Einfuhr
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden sollen, ebenfalls steuerfrei.
BeispielUnternehmer A aus der Schweiz liefert einen unter Anlage 1 zu § 4 Nr. 4a UStG fallenden Gegenstand an den im Inland ansässigen Unternehmer B. B überführt den Gegenstand im Inland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Der Gegenstand wird unmittelbar nach der Einfuhr in ein Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert. |
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