Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Gerade bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt sich die Frage, ob es sich um eine ermäßigte Lieferung von Lebensmitteln oder um eine regelzubesteuernde sonstige Leistung (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung) handelt.
HinweisIn dem Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sind folgende BMF-Schreiben zu beachten:
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