Umsätze bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Umsätze bei der Abgabe von Speisen und Getränken

Gerade bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle stellt sich die Frage, ob es sich um eine ermäßigte Lieferung von Lebensmitteln oder um eine regelzubesteuernde sonstige Leistung (Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung) handelt.

Hinweis

In dem Zusammenhang mit der Gesetzgebung zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sind folgende BMF-Schreiben zu beachten:

Durch das BMF-Schreiben vom 02.07.2020 (II C 2 - S 7030/20/10006 :006) wird der Umsatzsteueranwendungserlass an zwei Stellen angepasst. Zunächst wird in Abschn. 10.1 ein neuer Absatz 12 eingefügt, der bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) für den auf die Getränke entfallenden Entgeltanteil einen Pauschalwert von 30 % ermöglicht. Daneben sieht Abschn. 12.16 Abs. 2 UStAE eine weitere Pauschalierung vor, die insbesondere für Hotelübernachtungen von Bedeutung ist. Hier wird ein Pauschalwert von 15 % nicht beanstandet, der bei der Aufteilung des Gesamtentgelts zwischen der ermäßigt zu besteuernden Übernachtung und des ggf. gewährten Frühstücks mit anderen, dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen für Letztere Anwendung finden kann.