Umsätze in Freihäfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1-3 und 6 UStG; Abschn. 1.11 UStAE)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Umsätze in Freihäfen (§ 1 Abs. 3 Nr. 1-3 und 6 UStG; Abschn. 1.11 UStAE)

Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 UStG)

sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 UStG)

unentgeltliche Wertabgaben (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 UStG)

innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge der in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 UStG genannten Erwerber (§ 1 Abs. 3 Nr. 7 UStG)

Zur Vermeidung von ungerechtfertigten Steuervorteilen aus der früheren Regelung wurde durch das JStG 2007 der § 1 Abs. 3 UStG mit Wirkung vom 19.12.2006 geändert und ergänzt. Danach ergeben sich folgende Voraussetzungen:

Leistungen an einen Abnehmer oder Auftraggeber für dessen Unternehmen

Leistungen an einen Abnehmer oder Auftraggeber nicht für dessen Unternehmen

zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen

zur Ausführung von Umsätzen i.S.d. § 4 Nr. 8-27 UStG

 

nicht steuerbar

steuerbar gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UStG

1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) und Nr. 2 Buchst. b) UStG)

steuerbar gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 UStG

1 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 Buchst. a) UStG)

Das gilt in Zusammenhang mit Lieferungen und innergemeinschaftlichen Erwerben nur, soweit sie zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind.