Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Lieferungen, die Einfuhr, der innergemeinschaftliche Erwerb (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG) und die Vermietung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG) der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz (BMF-Schreiben v. 05.08.2004, BStBl I, 638). Nicht begünstigt sind die bezeichneten Gegenstände, wenn sie als unselbständige Bestandteile in einer sonstigen Leistung aufgehen (z.B. Zutaten bei einer Werkleistung). Im Wesentlichen enthält die Anlage 2 folgende Warengruppen:
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|