Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG unterliegt u.a. die Einfuhr der in Nr. 54 der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz. Nr. 54 Buchst. c) Doppelbuchst. cc) der Anlage 2 führt Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert, und zwar Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, auf, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Eine ermäßigte Besteuerung von Münzen, die keine Sammlungsstücke sind, sieht das UStG nicht vor.
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