Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Übernahme von Verbindlichkeiten stellt im Regelfall eine bloße Entgeltzahlung dar und ist daher umsatzsteuerlich unbeachtlich. Nur in den Fällen, in denen ein über die Entgeltentrichtung hinausgehender, besonderer wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird, liegt eine steuerbare und gem. § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG steuerfreie Leistung vor.
Die Übernahme von Bürgschaften (§ 765 BGB) ist keine Kreditgewährung i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a) UStG, sondern steuerbefreit gem. § 4 Nr. 8 Buchst. g) UStG. Zu den Bürgschaften im Sinne dieser Vorschrift zählen in erster Linie Bankbürgschaften, die vom Kunden durch Bürgschaftsprovisionen, Bearbeitungsgebühren und Spesen vergütet wird.
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