Umsätze nach § 3 Abs. 9a UStG

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Umsätze nach § 3 Abs. 9a UStG

Die Vorschrift der unentgeltlichen Wertabgabe nimmt eine besondere Stellung im System des § 15 Abs. 2 UStG ein. Gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird die Verwendung eines Gegenstands für Zwecke außerhalb des Unternehmens oder für den privaten Bedarf des Personals einer sonstigen Leistung gleichgestellt. Eine sonstige Leistung ist auch dann anzunehmen, wenn eine andere sonstige Leistung durch den Unternehmer für private Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals erbracht wird (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG). Eine Verwendung eines Unternehmensgegenstands oder die Erbringung einer sonstigen Leistung für private Zwecke des Unternehmers wird daher einer steuerbaren Leistung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes gleichgestellt. Handelt es sich bei der sonstigen Leistung gem. § 3 Abs. 9a darüber hinaus um eine steuerpflichtige Leistung, so liegt kein Ausschlussumsatz vor. Es ist daher jeweils zu prüfen, ob die unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a UStG eine steuerpflichtige sonstige Leistung darstellt. Sofern eine steuerpflichtige Leistung durch die unentgeltliche Wertabgabe vorliegt, ist der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen.