Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Die Umsätze eines Klauenpflegers unterliegen nach dem Urteil des BFH vom 16.01.2014 (V R 26/13) nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 UStG, da es sich nicht um Leistungen handelt, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchviehwirtschaft dienen. Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG ist ebenfalls nicht anwendbar, da danach nur die Aufzucht und das Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Die Klauenpflege gehört als Leistung zur allgemeinen Tierpflege und somit nicht zu den nach dieser Vorschrift benannten Leistungen, Abschn. 12.2 Abs. 1 Satz 2 UStAE.
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