BFH - Urteil vom 18.01.2024
V R 4/22
Normen:
UStG § 3 Abs. 9 S. 1; UStG § 3a Abs. 2 S. 1; UStG § 4 Nr. 2; UStG § 4 Nr. 5 S. 1 Buchst. a); UStG § 8 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EGRL 112/2006 Art. 153 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2024, 1411
BB 2024, 1494
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 134/20

Umsatzbesteuerung erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit der Klarierung (Schiffsabfertigung und -versorgung) von Seeschiffen; Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

BFH, Urteil vom 18.01.2024 - Aktenzeichen V R 4/22

DRsp Nr. 2024/8131

Umsatzbesteuerung erbrachter Leistungen im Zusammenhang mit der Klarierung (Schiffsabfertigung und -versorgung) von Seeschiffen; Steuerpflichtige Vermittlungsleistungen

1. Ein Klarierungsagent (Schiffsmakler), der zur Klarierung eines bestimmten Seeschiffes (Schiffsabfertigung und -versorgung) einen Hafendienstleister darüber informiert, dass die Schifffahrtsgesellschaft ihn mit der Erbringung von --zu diesem Zeitpunkt nur teilweise feststehenden-- Leistungen beauftragen wird, stellt den Kontakt zu einem bestimmten Kunden her, so dass nur eine Vermittlungsleistung vorliegt, nicht aber mehrere Einzelvermittlungen in Bezug auf eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen. 2. Diese Vermittlungsleistung ist nicht gemäß § 4 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a i.V.m. § 4 Nr. 2 und § 8 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes steuerfrei, wenn es infolge der Vermittlung des geschäftlichen Kontakts zu einer Vielzahl verschiedener, zum Zeitpunkt der Vermittlung nach Art und Umfang noch nicht abschließend bestimmter Umsätze kommt, die sowohl steuerpflichtig als auch steuerfrei sein können.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2022 - 6 K 134/20 aufgehoben.