UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V §§ 20 92 124 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2286
BFH/NV 2005, 2142
BFHE 211, 69
BStBl II 2005, 904
DB 2005, 2394
DStRE 2005, 1349
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 7317/01
Umsatzsteuerbefreiung eines Ernährungsberaters
BFH, Urteil vom 07.07.2005 - Aktenzeichen V R 23/04
DRsp Nr. 2005/17262
Umsatzsteuerbefreiung eines Ernährungsberaters
»1. Führt ein Dipl.-Oecotrophologe (Ernährungsberater) im Rahmen einer medizinischen Behandlung (aufgrund ärztlicher Anordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme) Ernährungsberatungen durch, sind diese Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG steuerbefreit.2. Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich "den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen" sollen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB V), sind grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14UStG befreiten Heilbehandlungen.«
Normenkette:
UStG (1993) § 4 Nr. 14 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; SGB V §§ 20 92 124 Abs. 2 ;
Gründe:
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