Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.09.2017 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) stellte ab Dezember 2012 seine Ehefrau auf geringfügiger Basis gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch als Büro-, Organisations- und Kurierkraft an. Der schriftliche Arbeitsvertrag sah eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von neun Stunden vor, wobei die Tätigkeit an Dienstagen von zu Hause (u.a. Bankgeschäfte, Vorbereitung der Buchhaltung, Mahnwesen) sowie donnerstags und freitags im Außendienst (Kurierfahrten etc.) auszuüben war. Die monatliche Vergütung betrug in den Streitjahren 400 €.
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