UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Nr. 9 Buchst. b, § 10 Abs. 1, § 16; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2, Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Art. 13 Teil B Buchst. f; MwStSystRL Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 73, Art. 135 Abs. 1 Buchst. i, Art. 137; AEUV Art. 107, Art. 267 Abs. 3; FGO § 133;
Fundstellen:
BB 2020, 920
BFH/NV 2020, 660
BStBl II 2020, 296
DStR 2020, 784
DStRE 2020, 571
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2400/17
Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von GlücksspielautomatenAnwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. MwStSystRL und gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in ÜbergangsfällenBemessung der für die Höhe der Umsatzsteuer maßgeblichen Gegenleistung
BFH, Urteil vom 11.12.2019 - Aktenzeichen XI R 13/18
DRsp Nr. 2020/5067
Umsatzsteuerliche Behandlung der Erlöse aus dem Betrieb von GlücksspielautomatenAnwendbarkeit der Steuerbefreiung gemäß Art. 135 Abs. 1 lit. MwStSystRL und gemäß Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG in ÜbergangsfällenBemessung der für die Höhe der Umsatzsteuer maßgeblichen Gegenleistung
1. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit (Glücksspiel mit Geldeinsatz) sind umsatzsteuerbar.2. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze bis einschließlich 05.05.2006 auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 12.05.2005 – V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).3. Ein Aufsteller von Geldspielautomaten kann sich für Umsätze ab dem 06.05.2006 nicht auf die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG oder des Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 10.11.2010 – XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).4. § 6 SpielbkV ist in Bezug auf die Umsatzsteuer zum 01.01.1968 außer Kraft getreten.
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