UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 4 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a Art. 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 929
BFH/NV 2006, 1233
BFHE 212, 187
BStBl II 2012, 424
DB 2006, 1255
DStR 2006, 754
NVwZ-RR 2006, 724
NotBZ 2006, 329
ZfIR 2006, 647
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1422/02
Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Flächen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde
BFH, Urteil vom 20.12.2005 - Aktenzeichen V R 14/04
DRsp Nr. 2006/8878
Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Übertragung von öffentlichen Flächen durch den Erschließungsträger an die Gemeinde
»1. Die unentgeltliche Lieferung öffentlicher Straßen und Flächen durch einen Erschließungsträger in der Rechtsform einer GmbH an ihren Gesellschafter (Gemeinde) unterlag nach § 1 Abs. 1 Nr. 3UStG 1993 der Umsatzsteuer.2. Die zur Erschließung dieser Grundstücke bezogenen Leistungen sind zur Ausführung dieser Umsätze verwandt worden.3. Die Grunderwerbsteuer, die der Käufer eines Grundstücks vereinbarungsgemäß zahlt, erhöht das Entgelt für die Grundstückslieferung nicht (Änderung der Rechtsprechung).«
Normenkette:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 4 Nr. 9 lit. a § 10 Abs. 1 § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6 Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a Art. 17 Abs. 2 ;
Gründe:
"Umsatzsteuer-Praxis online" bietet Ihnen
über 100 einheitlich strukturierte Stichwörter von „Anlagegold“ bis „Zuschuss“ mit zahlreichen Praxisfällen und Gestaltungshinweisen
mehr als 20 interaktive Checklisten als Falllöser für ausgewählte umsatzsteuerliche Sachverhalte
über 50 Arbeitshilfen und Checklisten stehen Ihnen zum Download bereit
umfassende Rechtsprechungsdatenbank zum Umsatzsteuerrecht
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von „Umsatzsteuer-Praxis online – Das Lexikon von A-Z“ abrufen.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.