Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. August 2012 12 K 1967/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Schriftstellerin und führte im Jahre 2008 (Streitjahr) Lesungen aus ihrem zuvor erschienenen Buch durch.
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