Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2013 10 K 692/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betrieb ab August 2010 einen "Groß- und Einzelhandel mit Klebebändern und Verpackungen sowie deren Bedruckung und Eventplanung".
Im Besteuerungszeitraum 2011 (Streitjahr) war die Klägerin als "zwischengeschaltete" Unternehmerin in von ihr so bezeichnete "Streckengeschäfte" (bei denen die Warenbewegung unmittelbar vom jeweiligen Lieferanten der Klägerin an deren Abnehmer erfolgte) über die angebliche Lieferung von Aluminium- und Stretchfolien (nachfolgend: Folienlieferungen) eingebunden.
Testen Sie "Umsatzsteuer-Praxis online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|