FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 27.05.2013
6 V 463/13
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 14; AO § 73; AO § 191 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Umsatzsteuerliche Organschaft fehlender Hinweis auf die Steuernummer des Organträgers in den Rechnungen kein Anspruch auf Fortsetzung der unrichtig verneinten Organschaft in den Folgejahren

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2013 - Aktenzeichen 6 V 463/13

DRsp Nr. 2013/21912

Umsatzsteuerliche Organschaft fehlender Hinweis auf die Steuernummer des Organträgers in den Rechnungen kein Anspruch auf Fortsetzung der unrichtig verneinten Organschaft in den Folgejahren

1. Verwendet die Organgesellschaft auf ihren Rechnungen nicht die Steuernummer des Organträgers, lässt sich aus dem Rechtsverstoß nicht auf das Nichtvorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft schließen. 2. Auch wenn das FA für die Vorjahre keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen hat und sich die Verhältnisse nicht geändert haben, steht dies der nunmehrigen Annahme einer umsatzsteuerlichen Organschaft nicht entgegen. Das FA ist verpflichtet eine als unzutreffend erkannte Behandlung zum frühest möglichen Zeitpunkt aufzugeben.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2; UStG § 14; AO § 73; AO § 191 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.