UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 65; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Anhang H Nr. 14;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5347/09
Umsatzsteuerpflicht vereinnahmter Beitragszahlungen eines Sportvereins
BFH, Urteil vom 20.03.2014 - Aktenzeichen V R 4/13
DRsp Nr. 2014/11250
Umsatzsteuerpflicht vereinnahmter Beitragszahlungen eines Sportvereins
1. Zahlungen Dritter für die steuerbare Tätigkeit eines Vereins können Drittentgelt i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG sein, wenn der Verein die Mitgliedsbeiträge z.B. nicht kostendeckend festsetzt.2. Vermögensverwaltung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG i.V.m. § 64 Abs. 1AO und § 14 Satz 1 und 3AO setzt eine nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeit i.S. von § 2 Abs. 1UStG (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 77/388/EWG) voraus. Vermögensverwaltung ist danach z.B. das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen, nicht aber auch die entgeltliche Überlassung von Sportanlagen.3. Sportanlagen können an Vereinsmitglieder aufgrund der Wettbewerbsklausel in § 65 Nr. 3 AO außerhalb eines Zweckbetriebs überlassen werden.
Normenkette:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 4 Nr. 22 Buchst. b; UStG § 10 Abs. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a; AO § 65; Richtlinie 77/388/EWG Art. 2 Nr. 1, Art. 11 Teil A Abs. 1, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m, Anhang H Nr. 14;
Gründe
I.
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