FG Köln - Urteil vom 23.08.2023
9 K 899/22
Normen:
UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b), c), d), e), f), g), h), i), j), k), l);

Umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Leistungen aus der Pflegeberatung und der Pflegeschulung

FG Köln, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen 9 K 899/22

DRsp Nr. 2024/9072

Umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Leistungen aus der Pflegeberatung und der Pflegeschulung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 16 Buchst. b), c), d), e), f), g), h), i), j), k), l);

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerrechtliche Steuerbefreiung von Leistungen der Klägerin aus der Pflegeberatung und der Pflegeschulung.

Mit der ursprünglichen Umsatzsteuervoranmeldung Januar 2021 erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze aus ihrer Tätigkeit im Bereich der Pflegeberatung und der Pflegeschulung (umsatzsteuerpflichtige Umsätze: ... €; Umsatzsteuer ... €). Diese Anmeldung stand nach § 168 der Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Am 29.04.2021 reichte die Klägerin eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2021 ein, in der die zuvor genannten Ausgangsumsätze vollständig den steuerfreien Leistungen zugeordnet wurden, so dass nunmehr steuerfreie Umsätze in Höhe von ... € angegeben wurden. Als Begründung wurde angeführt, dass die erbrachten Pflegeberatungsleistungen nach § 7a SGB XI und die Leistungen der Pflegeschule nach § 45 SGB XI als umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 4 Nr. 16 lit. I) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) anzusehen seien.