I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erwarb am 27. November 1984 einen neuen PKW zum Kaufpreis von 32.155,80 DM einschließlich Umsatzsteuer. Mit schriftlichem Vertrag vom 1. Dezember 1984 vermietete sie den PKW von diesem Tag an auf unbestimmte Zeit an ihren Ehemann, einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer, zu einem monatlichen Mietzins von 750 DM zuzüglich Umsatzsteuer. Der Ehemann verpflichtete sich darüber hinaus, die Kosten der Kfz-Versicherung und der Kfz- Steuer zu ersetzen sowie die Kosten für die übliche Wartung und Pflege des Fahrzeugs zu übernehmen und notwendige Reparaturen auf seine Kosten durchführen zu lassen. Er entrichtete die Miete vertragsgemäß.
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