Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Unentgeltliche Erbringung von anderen sonstigen Leistungen (§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG)

§ 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG erfasst sämtliche Dienstleistungen (außer Nutzungsüberlassungen), die der Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens aus unternehmensfremden Gründen sich oder einem Dritten unentgeltlich erbringen lässt. Wichtigster Fall in der Praxis ist der Einsatz von Personal des Unternehmens im privaten Bereich des Unternehmers.

Beispiel

Unternehmer A setzt seine Arbeitnehmer auch für Gartenarbeiten auf seinem Privatgrundstück ein.

Lösung: Es liegt eine gleichgestellte sonstige Leistung nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor.