Unentgeltliche Lieferungen

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Unentgeltliche Lieferungen

Im Fall der unentgeltlichen Lieferung i.S.d. § 3 Abs. 1b UStG ist als Bemessungsgrundlage gem. § 25a Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG der Wert anzusetzen, um den der Wert nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG (Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten für den Gegenstand oder einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises die Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes) den Einkaufspreis für das Wirtschaftsgut übersteigt. Hat nicht der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt, sondern nur ein oder mehrere Bestandteile, ist als Bemessungsgrundlage nur der noch vorhandene Wert der in den Gebrauchtgegenstand eingegangenen Bestandteile anzusetzen (vgl. Birkenfeld, USt-Hdb., § 236 Rdnr. 38).

Praxistipp

Bemessungsgrundlage für die Differenzbesteuerung bei unentgeltlichen Lieferungen:

 

Einkaufspreis zzgl. Nebenkosten/Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes

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