Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG)

Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden

Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (§ 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG)

Die Ausnahmeregelung umfasst nur die Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (sog. Ausschlussumsätze), sind im Wesentlichen die in § 4 Nr. 8-28 UStG genannten Umsätze; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick). Soweit daher der Unternehmer, wenn auch nur geringfügig, steuerpflichtige Umsätze ausführt, gehört er nicht mehr zu dem in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG genannten Personenkreis. Zu den Unternehmern, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, können u.a. gehören:

Steuerbefreiung

Unternehmer

§ 4 Nr. 10 UStG

Versicherungsgesellschaften

§ 4 Nr. 11 UStG

Bausparkassen- und Versicherungsvertreter

§ 4 Nr. 12 UStG

Wohnungsvermieter

§ 4 Nr. 14 UStG

Ärzte und Angehörige der übrigen Heilberufe

§ 4 Nr. 16 UStG

Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime

§ 4 Nr. 18 UStG

Verbände der freien Wohlfahrtspflege

§ 4 Nr. 20 UStG

Theater, Museen

§ 4 Nr. 21 UStG

Berufsbildende Einrichtungen, Privatschulen

Beispiel