Autor: Diplom-Finanzwirt Udo Vanheiden |
Die Ausnahmeregelung umfasst nur die Unternehmer, die ausschließlich Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (sog. Ausschlussumsätze), sind im Wesentlichen die in § 4 Nr. 8-28 UStG genannten Umsätze; L: Steuerbefreiungen, sonstige (Überblick). Soweit daher der Unternehmer, wenn auch nur geringfügig, steuerpflichtige Umsätze ausführt, gehört er nicht mehr zu dem in § 1a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a) UStG genannten Personenkreis. Zu den Unternehmern, die nur steuerfreie Umsätze ausführen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, können u.a. gehören:
Steuerbefreiung | Unternehmer |
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Versicherungsgesellschaften | |
Bausparkassen- und Versicherungsvertreter | |
Ärzte und Angehörige der übrigen Heilberufe | |
Krankenhäuser, Altenheime, Pflegeheime | |
Verbände der freien Wohlfahrtspflege | |
Theater, Museen | |
Berufsbildende Einrichtungen, Privatschulen |
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