Streitig ist für die Vorsteuerabzugsberechtigung, ob der Betrieb einer Photovoltaikanlage unternehmerisch betrieben wurde.
Die Klägerin (Klin.) ließ im Juli 1999 eine Photovoltaikanlage (= Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Sonnenlicht) auf dem Dach ihres selbstgenutzten Einfamilienhauses errichten. Die Herstellungskosten betrugen 49.763 DM netto zzgl. 7.962,08 DM Umsatzsteuer (USt). Der durch die Anlage erzeugte Strom wurde teilweise für die Versorgung des Haushalts der Klin. genutzt und teilweise in das Netz des örtlichen Energieversorgers XXX I. eingespeist. Die Anlage war kapazitätsmäßig so ausgelegt, dass zu Zeiten der Stromproduktion eine dauerhafte Überschussproduktion gegeben war. Der selbst verbrauchte und in das Netz eingespeiste Strom wurde jeweils separat aufgezeichnet.
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