Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Danach sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art die entsprechenden Einnahmen sind. Auch Leistungen, für die als Gegenleistung Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, können wirtschaftliche Tätigkeiten i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG sein.
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