I. Die Beteiligten streiten darüber, ob Vorsteuerbeträge gesondert und einheitlich festzustellen sind (§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 -- i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO 1977 --VO zu § 180 Abs. 2 AO 1977 -- BGBl I 1986, 2663, BStBl I 1987, 2).
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