I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Lieferung von medizinischem Haarersatz dem Regelsteuersatz oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) entwickelt und vertreibt maßangefertigten medizinischen Haarersatz. Sie ist zugelassene Lieferantin aller Krankenkassen. In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2000 erklärte sie ihre Umsätze aus der Lieferung von medizinischem Haarersatz mit dem ermäßigten Steuersatz. Bei der Steuerfestsetzung unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Umsätze dem Regelsteuersatz von 16 v.H.
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