I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war im Jahr 1993 (Streitjahr) für eine Rundfunkanstalt (N) als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig. Streitig ist, ob diese Tätigkeit der Umsatzsteuer unterlag.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte Umsatzsteuer fest, und zwar auch insoweit, als der N Beiträge zugunsten des Klägers zu einer Pensionskasse gezahlt hatte.
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