EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG (1991 und 1993) § 4 Nr. 14 ; UStG (1999) § 4 Nr. 14 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1168
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 14.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2588/04
USt: Schönheitschirurgie keine Tätigkeit als Arzt i. S. von § 4 Nr. 14 UStG
BFH, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen V B 30/05
DRsp Nr. 2006/9324
USt: Schönheitschirurgie keine "Tätigkeit als Arzt" i. S. von § 4 Nr. 14 UStG
1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass unter der "Tätigkeit der Arztes" i. S. des § 4 Nr. 14 UStG eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin i. S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der 6. EG-Richtlinie zu verstehen ist. Eine derartige Heilbehandlung umfasst Tätigkeiten, die zum Zweck der Diagnose, der Behandlung, und soweit möglich, der Heilung von Krankheiten und Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden.2. Sog. Schönheitsoperationen zählen dazu nicht, es sei denn, sie dienen ausnahmsweise der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit.
Normenkette:
EWGR 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 lit. c ; UStG (1991 und 1993) § 4 Nr. 14 ; UStG (1999) § 4 Nr. 14 ;
Gründe:
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