I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) führte in den Streitjahren 1991 bis 1994 für seine Auftraggeber so genannte Disco-Partys durch. Dabei wurde die Musik über Tonträger abgespielt. Der Kläger verpflichtete daneben im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bekannte Radio-Moderatoren, die das Publikum durch Ansagen, Gags, Klamauk sowie durch Interviews und Wettspiele unterhielten. Für die Durchführung der Disco-Partys beauftragte der Kläger darüber hinaus andere Unternehmer damit, die Hallen und Zelte zu beschallen. Den Besuchern gegenüber trat der jeweilige Auftraggeber als Veranstalter auf.
In seinen Umsatzsteuererklärungen unterwarf der Kläger die von ihm ausgeführten Umsätze dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1991/1993). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dem im Anschluss an eine steuerliche Betriebsprüfung nicht und besteuerte die Umsätze des Klägers in geänderten Umsatzsteuerbescheiden mit dem Regelsteuersatz.
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