I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine im Baugewerbe tätige GmbH. Sie machte in ihren Steuererklärungen für das Streitjahr (2000) Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der F-GmbH und der V-GmbH geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die betreffenden Beträge im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung und eine Steuerfahndungsprüfung nicht. Das FA ging davon aus, dass die F-GmbH und die V-GmbH nicht selbst die in den Rechnungen ausgewiesenen Bauleistungen ausgeführt, sondern ihre Namen Dritten zwecks Abrechnung zur Verfügung gestellt hätten. Für die F-GmbH habe dies deren Hauptverantwortlicher, F, im Verlauf der Fahndungsprüfung eingeräumt.
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