I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) errichtete in den Jahren 1992 und 1993 ein Gebäude mit drei Wohnungen und drei PKW-Stellplätzen, die er anschließend vermietete. Im Streitjahr 2000 errichtete der Kläger auf diesem Grundstück ferner ein Garagengebäude (Carport) mit drei PKW-Einstellplätzen sowie zwei Neben-(Abstell-)Räumen, die er an Mieter der Wohnungen vermietete.
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