I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist u.a. als Rechtsanwalt selbständig tätig. Seit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit im Jahr 1994 --die dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erst im Jahr 1997 bekannt wurde-- hat er Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt und laufend nicht oder verspätet abgegeben, so dass das FA gegen ihn bereits vielfach Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung (AO 1977) festgesetzt hat. Gegen diese Festsetzungen hat sich der Kläger wiederholt mit Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden (vgl. Az. des Bundesfinanzhofs --BFH-- V B 183/02, V B 37-39, 57/03) gewandt und auch eine Verfassungsbeschwerde erhoben, die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss vom 25. November 2005 2 BvR 1028/05).
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