I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GbR, erwarb im Jahre 1996 von einer GmbH das Erbbaurecht auf einem Grundstück der Stadt Z.
Das Erbbaurecht war der GmbH von der Stadt Z zur Errichtung einer Tiefgarage mit zunächst 127 Einstellplätzen eingeräumt worden; 17 Stellplätze waren gemäß §
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