Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Veräußerung oder Entnahme des Wirtschaftsguts

Gemäß § 15a Abs. 8 UStG ist eine Änderung der Verhältnisse gegeben, wenn ein Wirtschaftsgut veräußert oder entnommen wird und diese Veräußerung oder Entnahme anders zu beurteilen ist als die ursprünglichen Verhältnisse, die zum Vorsteuerabzug berechtigten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Gegenstand, der zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen angeschafft wurde, steuerfrei veräußert wird. Häufig ist dies bei Grundstückveräußerungen der Fall, da diese Umsätze grundsätzlich gem. § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG steuerfrei sind.

Beachte: In der Regel ist die Veräußerung eines Gegenstands des Unternehmensvermögens steuerpflichtig. Wurde ursprünglich der Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend gemacht, erfolgt keine Korrektur.