Verbringen/gleichgestellte Lieferung

Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz

Verbringen/gleichgestellte Lieferung

Beim Verbringen eines Gegenstands aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland (§ 1a Abs. 2 UStG) bzw. aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Abs. 1a UStG) sowie bei der einer Lieferung gleichgestellten Wertabgabe3 Abs. 1b UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis oder - falls nicht vorhanden - nach den Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes.

Einer Lieferung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 1b UStG gleichgestellt

die Entnahme eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands durch den Unternehmer für außerunternehmerische Zwecke,

die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch den Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf (und die über eine Aufmerksamkeit hinausgeht),

jede andere unentgeltliche Zuwendung
(Ausnahme: Geschenke von geringem Wert, d.h. je Empfänger und Kalenderjahr nicht mehr als 35 Euro netto, und Warenmuster für unternehmerische Zwecke, z.B. Probepackungen, Kataloge zur späteren Umsatzanbahnung),

wenn der entnommene bzw. zugewendete Gegenstand oder zumindest seine Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Praxistipp