Autorin: Diplom-Finanzwirtin Rabea Schwarz |
Beim Verbringen eines Gegenstands aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland (§ 1a Abs. 2 UStG) bzw. aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet (§ 3 Abs. 1a UStG) sowie bei der einer Lieferung gleichgestellten Wertabgabe (§ 3 Abs. 1b UStG) berechnet sich die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis oder - falls nicht vorhanden - nach den Selbstkosten zum Zeitpunkt des Umsatzes.
Einer Lieferung gegen Entgelt werden nach § 3 Abs. 1b UStG gleichgestellt
wenn der entnommene bzw. zugewendete Gegenstand oder zumindest seine Bestandteile den Unternehmer zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.
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