Verdeckter Preisnachlass

Autor: Diplom-Finanzwirt Jochen Wenning

Verdeckter Preisnachlass

Nimmt der Unternehmer einen Gegenstand zu einem höheren Preis als dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) in Zahlung, spricht man von einem verdeckten Preisnachlass, der das Entgelt für die Lieferung des Unternehmers mindert. Der verdeckte Preisnachlass kann mit steuerlicher Wirkung nur dann anerkannt werden, wenn der Unternehmer seine Höhe nachweisen kann.

Beispiel

A kauft bei Kfz-Händler B einen neuen Familienvan für 30.000 Euro. Sein Altfahrzeug nimmt B mit 12.000 Euro in Zahlung. Den Rest des Kaufpreises zahlt A in bar bei Fahrzeugübergabe.

 

Lösung: Es handelt sich um einen Tausch mit Baraufgabe. Die Bemessungsgrundlage für die Fahrzeuglieferung des B beträgt 21.008,40 Euro. Würde B dem A eine Rechnung ausstellen, in der er die Umsatzsteuer vom Nettohändlerpreis (25.210,08 Euro zzgl. USt 4.789,92 Euro) berechnet und davon den Inzahlungnahmepreis des Altfahrzeugs von 12.000 Euro abzieht, schuldet er die zu viel ausgewiesene USt i.H.v. 798,32 Euro nach § 14c UStG.

Für Kfz-Händler bestehen hinsichtlich des Nachweises der Entgeltsminderung nach Abschn. 10.5 Abs. 4 UStAE Vereinfachungsregeln. Der gemeine Wert kann danach wie folgt ermittelt werden:

Feststellung eines Schätzpreises durch einen amtlich bestellten Kraftfahrzeugsachverständigen im Zeitpunkt der Übernahme des Gebrauchtwagens;