Autor: Prof. Dr. Peter Mann |
Die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ist zweifelhaft. § 27b UStG stellt einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) dar. Grundsätzlich ist ein solcher Eingriff aufgrund eines Gesetzes möglich. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein solcher Eingriff durch ein Gesetz durch das sogenannte Zitiergebot zu kennzeichnen. Das Zitiergebot soll dem Gesetzgeber bewusst machen, dass er durch das Gesetz einen Eingriff in Grundrechte des Bürgers vornimmt. Dieses Zitiergebot ist verletzt, da das UStG keinen Hinweis auf die Einschränkung des Grundrechts aus Art. 13 GG enthält. Wegen dieses Verstoßes gegen das verfassungsmäßige Zitiergebot ist die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift zumindest zweifelhaft (so auch Tormöhlen, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht 2006, 84 ff.; Wäger, Der Betrieb 2002, Beilage 1/2002, 71; Zugmaier, in: Hartmann-Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 27b Rdnr. 6; a.A. Leonard, in: Bunjes/Geist, UStG, 9. Aufl., § 27b Rdnr. 7; Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 27b Rdnr. 31). Der BFH hat in seinen Beschlüssen vom 16.12.2009 - V B 23/08 und vom 12.03.2009 -
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