Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg |
Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Für die Bestimmung des Leistungsempfängers gilt hier, wie bei innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen, dass der Rechnungsempfänger als Leistungsempfänger anzusehen ist (siehe oben). Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung erfolgt bei Erbringung an Unternehmer und juristische Personen mit USt-IdNr. der Grundregel in § 3a Abs. 2 UStG, die den Ort auf den Unternehmenssitz des Leistungsempfängers festlegt, und bei Erbringung an Privatpersonen der Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG, die als Ort den Ort des vermittelten Umsatzes festlegt.
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