I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Stadtgemeinde. In den Streitjahren 1994 bis 1999 hatte sie Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken. Die Einnahmen aus der Eigenjagdverpachtung beliefen sich dabei in 1994 auf 32 601,59 DM, in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils auf 33 461,05 DM, in 1998 auf 34 571,72 DM und in 1999 auf 34 810 DM.
Die Klägerin behandelte die Jagdverpachtungen zunächst als Umsätze i.S. des § 24 des Umsatzsteuergesetzes 1993 und 1999 (UStG).
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