BFH - Beschluss vom 08.06.2004
VII B 363/03
Normen:
AO § 35 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1369
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 12.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2467/00

Vertreterhaftung: Inhaftungnahme einer Bank

BFH, Beschluss vom 08.06.2004 - Aktenzeichen VII B 363/03

DRsp Nr. 2004/12672

Vertreterhaftung: Inhaftungnahme einer Bank

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass eine Haftung der Bank nach §§ 69, 35 AO nicht in Frage kommt, wenn an diese Forderungen einer GmbH abgetreten oder verpfändet werden und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Bank aufgrund bürgerlich-rechtlicher Verfügungsmacht im Außenverhältnis wirksam für die GmbH handeln kann. Eine Verpflichtung der Bank, die in den abgetretenen Forderungen enthaltene USt zu entrichten oder treuhänderisch zu verwalten, besteht nicht.2. § 13 c UStG gilt nicht für Forderungen, die vor dem 7.11.2003 abgetreten, verpfändet oder gepfändet worden sind. Eine Bank, an die Forderungen vor dem 7.11.2003 abgetreten oder verpfändet worden sind, kann nicht für die in den Forderungen enthaltene USt nach § 13 c UStG in Anspruch genommen werden.

Normenkette:

AO § 35 § 69 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; UStG § 13 ;

Gründe: